Antrag / Anfrage / Rede
Anpassung der Stadtratsgeschäftsordnung (StRGeschO): Recht auf Teilnahme an Beratung aufgrund von Antragstellung
Die Ausschussgemeinschaft 2020-2026
Sehr geehrter Herr Oberbürgermeister,
wird der Antrag eines Stadtratsmitglieds einem Ausschuss zugewiesen, dem es selbst nicht angehört, so erwirbt es in Bezug auf die Behandlung seines Antrags im Ausschuss folgende Mitwirkungsrechte:
(1) es darf den Antrag begründen in der betreffenden Ausschusssitzung und
(2) es darf teilnehmen an der „Beratung“ zum Tagesordnungspunkt, dem der Antrag bei- bzw. zugeordnet worden ist, d.h. es kann während der „Beratung“ des Tagesordnungspunktes zweimal das Wort ergreifen.
Dieses Recht ist jedoch dahingehend eingeschränkt, dass, insofern es „[…] zu dem Tagesordnungspunkt mehrere Anträge [gibt]“, das nicht dem Ausschuss angehörende Stadtratsmitglied nur dann an der „Beratung“ teilnehmen darf, „[…] wenn es den ersten Antrag gestellt hat.“
Praktisch führt diese Regelung dazu, dass ein Stadtratsmitglied A, das zu einem bestimmten Beratungsgegenstand ebenfalls einen Antrag gestellt hat, jedoch zeitlich nach einem Stadtratsmitglied B, von der Teilnahme an der Beratung ausgeschlossen wird.
Damit kann die Konstellation eintreten, dass A einen Antrag mit konträren Forderungen und abweichenden politischen Zielsetzungen eingebracht hat, seine Argumente im Ausschuss allerdings nicht vortragen darf. Ihm wird die Möglichkeit genommen, seinen Antrag in der sachlichen Diskussion zu verteidigen.
Eine solche Beschränkung erscheint im Hinblick auf die Funktion der politischen Diskussion als Forum des offenen Austauschs divergierender Auffassungen problematisch. Eine Regelung, die bei konkurrierenden Anträgen allein nach dem Prioritätsprinzip differenziert und spätere Antragstellende vollständig von der mündlichen Mitwirkung an der Debatte ausschließt, führt eine unzulässige Asymmetrie in den deliberativen Entscheidungsfindungsprozess ein.
Zur Behandlung stellen wir deshalb folgenden Antrag:
Der Stadtrat beschließt, aus § 29 (2) der StRGeschO den Passus „[…] gibt es zu dem Tagesordnungspunkt mehrere Anträge, so steht dieses Recht dem Stadtratsmitglied nur dann zu, wenn es den ersten Antrag gestellt hat.“ ersatzlos zu streichen.
Mit freundlichen Grüßen
Jürgen Dörfler, Stadtrat, Freie Allianz
Alexander Damm, Stadtrat, Freie Allianz
Jan Gehrkre, Stadtrat, ÖDP
Inga Hager, Stadträtin, ÖDP
Ümit Sormaz, Stadtrat, FDP
Marion Padua, Stadträtin, Linke Liste
Alexandra Thiele, Stadträtin, Die Guten
Link auf die aktuell gültige StRGeschO (PDF, 241 KB):
https://www.nuernberg.de/imperia/md/stadtrecht/dokumente/strgescho_nov_2024_beschlossen.pdf