Zur Hauptnavigation springenZum Hauptinhalt springen

Antrag / Anfrage / Rede

"Akteneinsicht für alle" - Informationsfreiheitssatzung für Nürnberg

1. Es wird eine Satzung zur Regelung des Zugangs zu Informationen über Angelegenheiten des eigenen Wirkungskreises der Stadt Nürnberg (Informationsfreiheitssatzung) nach dem beiliegenden Entwurf verabschiedet. 2. In die Satzungen der stadteigenen GmbHs sollen Regelungen für ein Akteneinsichtsrecht in allen Fällen, in denen dies rechtlich zulässig ist, aufgenommen werden. Die Verwaltung wird beauftragt, die rechtlichen Möglichkeiten zu prüfen und einen Entwurf vorzulegen, der den zuständigen Aufsichtsgremien zur Beratung und Beschlussfassung vorgelegt wird. Begründung: Informationsfreiheit ist ein demokratisches Kontroll- und Mitgestaltungsrecht für alle Bürgerinnen und Bürger. Wo Informationsfreiheit besteht, haben Bürger ein allgemeines Einsichtsrecht in die Akten der öffentlichen Verwaltung. Dadurch werden die Informationen, die in den Behörden vorliegen, das was sie eigentlich sein sollen: öffentliche Informationen, die allen Bürgern gehören. Das Prinzip der Öffentlichkeit der Verwaltung tritt an die Stelle des traditionellen Amtsgeheimnisses. Informationsfreiheit steht im Einklang mit Recht und Gesetz. Schutzbestimmungen anderer Gesetze, wie etwa dem Datenschutz, bleiben gewahrt. Denn es geht keinesfalls darum, das Privatleben eines Bürgers oder Firmengeheimnisse auszuforschen. Deshalb sind auch die Bereiche, in denen es keinen allgemeinen Zugang zu Informationen geben kann, klar definiert. In vielen Ländern existieren Informationsfreiheitsgesetze. Seit 1. Januar 2006 ist auch in Deutschland das neue Informationsfreiheitsgesetz in Kraft. Nicht mehr die Geheimhaltung amtlicher Informationen ist nun die Regel, sondern ihre allgemeine Zugänglichkeit. Jede Bürgerin und jeder Bürger hat Zugang zu den amtlichen Informationen, es sei denn, es liegen im Einzelfall spezielle Ausschluss- oder Beschränkungsrechte vor. Nicht mehr der Zugang zu den Informationen der Behörden ist an Bedingungen geknüpft, sondern deren Geheimhaltung. Behörden müssen begründen, warum sie Unterlagen nicht herausgeben, nicht der Bürger, warum er sie haben will. Dieses neue Gesetz gilt allerdings nur für die Bundesbehörden. Auch in einzelnen Bundesländern wurden bereits Informationsfreiheitsgesetze verabschiedet. Nirgendwo sind die Verwaltungen unter einer "Anfrageflut" zusammengebrochen. Den Kommunen steht es frei für ihren eigenen Wirkungskreis im Rahmen der Selbstverwaltung kommunale Informationsfreiheitssatzungen zu beschließen. Der vorliegende Antrag schließt eine Auskunftspflicht aus, soweit die Informationen nach einem Gesetz geheim gehalten werden müssen, oder soweit es sich bei den Informationen um Geheimnisse Dritter, insbesondere zum persönlichen Lebensbereich gehörende Geheimnisse sowie Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse, handelt. Mit einer Informationsfreiheitssatzung kann sich die Stadt Nürnberg selbst dazu verpflichten, die Verwaltungsvorgänge im Rathaus allgemein zugänglich und transparent und damit auch nachvollziehbar zu machen. Falls die Prüfung der unter Antrag 2 geforderten Akteneinsichtsrechte in den stadteigenen GmbHs noch eine gewisse Zeit erfordert, soll zunächst über Teil 1 des Antrags abgestimmt werden und Teil 2 zum nächstmöglichen Zeitpunkt zur Beratung vorgelegt werden. Mit freundlichen Grüßen Thomas Schrollinger Stadtrat der ÖDP